Aktuelle Regelungen zum Verkauf von Tieren im Schwarzwald-Baar-Kreis (Stand März 2026)
Derzeit bestehen im Schwarzwald-Baar-Kreis keine generellen Verkaufsverbote für Kaninchen, Geflügel, Tauben oder Ziervögel. Im Zusammenhang mit einem Geflügelpestfall Ende 2025 wurden zuvor eingerichtete Sperrzonen jedoch zum 19.01.2026 wieder aufgehoben (Quelle: Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, https://www.lrasbk.de).
Für Geflügel, Tauben und Ziervögel gelten weiterhin präventive Maßnahmen auf Landesebene in Baden-Württemberg. Dazu gehören insbesondere erhöhte Anforderungen an Biosicherheit, Dokumentation sowie teilweise Nachweis- und Untersuchungspflichten beim Handel, insbesondere im Rahmen von Märkten oder Tierbörsen (Quelle: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, https://mlr.baden-wuerttemberg.de).
Der Verkauf von Geflügel und Ziervögeln ist grundsätzlich weiterhin erlaubt, unterliegt jedoch strengeren Auflagen. Insbesondere im Reisegewerbe (z. B. Tiermärkte) sind zusätzliche Vorschriften einzuhalten. Zudem können einzelne Veranstaltungen durch das zuständige Veterinäramt kurzfristig eingeschränkt oder untersagt werden.
Für Kaninchen bestehen derzeit keine seuchenbedingten Verkaufsbeschränkungen. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das Tierschutzgesetz sowie übliche Anforderungen an Gesundheit und Herkunft der Tiere.
Tiermärkte, Tierbörsen und ähnliche Veranstaltungen müssen grundsätzlich beim zuständigen Veterinäramt genehmigt werden. Dabei sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:
- Vorlage von Gesundheits- und ggf. Impfnachweisen
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Tiertransport und zur Haltung
- Angabe von Herkunftsdaten und ggf. Registriernummern
(Quelle: Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, https://www.lrasbk.de)
Es wird empfohlen, sich vor der Teilnahme an einem Tiermarkt oder vor dem Verkauf von Tieren direkt beim Veterinäramt Schwarzwald-Baar-Kreis zu informieren, da sich die Seuchenlage und damit verbundene Auflagen kurzfristig ändern können.
Wichtiger Hinweis und Einschränkung für den Verkauf von Geflügel

Geflügel, wie Hühner, Enten, Gänse, Tauben oder Wachteln dürfen nur zum Verkauf gebracht werden, wenn sie aus den angrenzenden Landkreisen des Schwarzwald-Baar-Kreises entstammen.
Unabhängig von der jeweiligen Viehverkehrsnummer der Händler, sind folgende Landkreise maßgebend.
- Ortenaukreis
- Landkreis Rottweil
- Landkreis Tuttlingen
- Landkreis Konstanz
- Landkreis Waldshut
- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Landkreis Emmendingen
Geflügelhändler aus anderen Landkreisen, dürfen ihre Tiere nicht auf dem Sinkinger-Taubenmarkt verkaufen.
Gerne weisen wir auch nochmals auf die Dokumentationspflicht hin. Wir als Verein müssen Tierverkäufe dokumentieren und nachweisen. Ebenso besteht eine Dokumentationspflicht der Händler, die wiederum einen Verkauf nachhalten müssen.
Newcastle-Krankheit (ND)
Informationen für den Sinkinger-Taubenmarkt
Die Newcastle-Krankheit ist eine hoch ansteckende Tierseuche, die derzeit wieder in Deutschland auftritt. Wird sie in einem Geflügelbestand festgestellt, gelten dieselben strengen Maßnahmen wie bei der Geflügelpest. Der betroffene Bestand muss getötet werden und es werden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.
Was bedeutet das für unsere Marktbeschicker?
1. Impfpflicht
Für Hühner und Puten besteht eine gesetzliche Impfpflicht, unabhängig von der Größe des Bestandes. Jeder Halter ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Tiere regelmäßig gegen Newcastle geimpft sind und der Impfschutz aufrechterhalten wird.
2. Auch Kleinstbestände sind betroffen
Die Impfpflicht gilt auch für Hobbyhalter und Kleinstbestände.
3. Verdächtige Tiere
Kranke Tiere oder ungeklärte Todesfälle müssen tierärztlich abgeklärt werden. Der Verdacht auf Newcastle-Krankheit ist meldepflichtig.
Was bedeutet das für das für uns als Durchführende des Marktes?
Der Marktleiter muss darauf achten, dass
- nur augenscheinlich gesunde Tiere zum Markt zugelassen werden,
- für Hühner und Puten ein gültiger Impfnachweis vorhanden ist,
- auffällige oder kranke Tiere vom Markt ausgeschlossen werden,
- bei Verdacht auf eine Tierseuche umgehend das Veterinäramt informiert wird.
Wichtiger Hinweis zur Hygiene
Das Virus wird nicht nur von Tier zu Tier übertragen. Es kann auch über
- Transportkisten,
- Fahrzeuge,
- Kleidung,
- Schuhe,
- Hände,
- Gerätschaften
verschleppt werden. Deshalb sollten Transportbehälter sauber sein und unnötige Kontakte zwischen verschiedenen Tierbeständen vermieden werden.
Kurz gesagt
Für den Sinkinger Taubenmarkt ergeben sich daraus vier einfache Grundregeln:
- Keine Hühner oder Puten ohne gültigen Impfnachweis.
- Nur augenscheinlich gesunde Tiere zugelassen.
- Bei Krankheitsverdacht keine Teilnahme am Markt und sofortige Information an das Veterinäramt.
- Saubere Transportbehälter und gute Hygiene sind pflicht, um eine Verschleppung der Krankheit zu verhindern.
Den Anweisungen der Veantwortlichen (Vorstandschaft, Marktleiter) ist Folge zu leisten.
